3. Kant.
Anhang.
Der erſie Entwurf der Autwort Kants auf das Königliche Keſcript.
(Siehe S. 23 vorliegender Ausgabe.)
„Ew. Königl. Majeſtät allerhöchſter mir den 12 Oct. e. gewordener Befehl legt es mir zur devoteſten Pflicht auf: erſtlich wegen des Mißbrauchs meiner Philoſophie zur Entſtellung und Herabwürdigung mancher Haupt⸗ und Grundlehren der heiligen Schrift und des Chriſtenthums, namentlich in meinem Buche: „Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft,“ desgleichen in andern klei⸗ nern Abhandlungen, und der hierdurch auf mich fallenden Schuld der Uebertretung meiner Pflicht als Lehrer der Ju⸗ gend, und gegen die allerhöchſten, mir ſehr wohl bekannten landesväterlichen Abſichten, eine gewiſſenhafte Verautwor⸗ tung beizubringen; zweitens nichts dergleichen künftighin mir zu Schulden kommen zu laſſen. In Anſehung beider Stücke hoffe ich hiermit in tieſſter Unterthäuigkeit Ew. Königl. Majeſtät von meinem bewieſenen und fernerhin zu beweiſenden devoten Gehorſam hinreichende Ueberzeugungs⸗ gründe zu Füßen zu legen.
Was das Erſte, nämlich die gegen mich erhobene An⸗ klage eines Mißbrauchs meiner Philoſophie durch Abwür⸗ digung des Chriſtenthums betrifft, ſo iſt meine gewiſſen⸗ hafte Verantwortung folgende: 1. Daß ich mir als Lehrer der Jugend, mithin in akademiſchen Vorleſungen dergleichen nie habe zu Schulden kommen laſſen, welches außer dem Zeugniſſe meiner Zu⸗ hörer, worauf ich mich berufe, auch die Beſchaffenheit der⸗ ſelben als reiner blos philoſophiſcher Auen der nach A. G. Baumgartens Handbüchern, in deuen der Titel vom Chriſtenthum gar nicht vorkommt, noch vorkommen kann, hinreichend beweiſt. Daß ich in der vorliegenden Wiſſen⸗ 138 Der Streit der Facultäten. Anhang.
ſchaft die Grenzen einer philoſophiſchen Religionsunterſu⸗ chung überſchritten habe, iſt ein Vorwurf, der mir am we⸗ nigſten wird gemacht werden können.
2. Daß ich auch nicht als Schriftſteller z. B. im Buche „die Religion innerhalb der Grenzen u. ſ. w.“ gegen die allerhöchſten mir bekannten landesväterlichen Abſichten mich kat Vanden habe; denn da dieſe auf die Landesreligion gerichtet ſind, ſo müßte ich in dieſer meiner Schrift als Volkslehrer haben auftreten wollen, wozu dieſes Buch nebſt den andern kleinen Abhandlungen gar nicht geeignet iſt. Sie ſind nur als Verhandlungen zwiſchen Facultätsgelehr⸗ ten des theologiſchen und. Nu en Fachs geſchrieben, um zu beſtimmen, auf welche Art Religion überhaupt mit aller Lauterkeit und Kraft an die Herzen der Menſchen zu bringen ſei; eine Lehre wovon das Volk keine Notiz nimmt und welche allererſt die Sanction der Regierung bedarf, um Schul⸗ und Kirchenlehrer darnach zu inſtruiren, zu welchen Vorſchlägen aber Gelehrten Freiheit zu erlauben, der Weisheit und Autorität der Landes EN EA um p weniger zuwider ift, da dieſer ihr eigner Religionsglaube von ihr nicht ausgedacht iſt, ſondern ſie ihn ſelbſt nur auf jenem Wege hat bekommen können, und alſo vielmehr die Prüfung und Berichtigung deſſelben von der Facultät mit schreit fordern kann, ohne ihnen einen ſolchen eben vorzu⸗ reiben.
reiben.
3. Daß ich in dem genannten Buche mir keine Herab⸗ witrbigung des Chriſtenthums habe köunen zu Schulden kommen laſſen, weil darin gar keine Würdigung irgend einer vorhandenen Offenbarungs⸗, ſondern blos der Ver⸗ nunftreligion beabſichtigt worden, deren Priorität als oberſte Bedingung aller wahren Religion, ihre Vollſtändigkeit und praktiſche Abſicht (nämlich das, was uns zu thun obliegt), obgleich auch ihre Unvollſtändigkeit in theoretiſcher Hinſicht, (woher das Böſe entſpringe, wie aus dieſem der Uebergang zum Guten oder wie die Gewißheit, daß wir darin ſind, möglich ſei u. drgl.), mithin das Bedürfniß einer Offen⸗ barungslehre nicht verhehlt wird, und die Vernunftreli⸗ gion auf dieſe überhaupt, unbeſtimmt welche es ſei, (wo das Chriſtenthum nur zum Beiſpiel als bloße Idee einer Der Streit der Facultäten. Anhang. 139 denkbaren Offenbarung angeführt wird) bezogen wird, weil, ſage ich, dieſen Werth der Vernunftreligion deutlich zu machen Pflicht war. Es hätte meinem Ankläger obgelegen, einen Fall anzuführen, wo ich mich durch Abwürdigung des Chriſtenthums vergangen habe, entweder die Annahme deſſelben als Offenbarung zu beſtreiten, oder dieſe auch als unnöthig zu erklären; denn daß dieſe Offenbarungslehre in Anſehung des praktiſchen Gebrauchs (als welcher das Weſentliche aller Religion ausmacht) nach den Grundſätzen des reinen Vernunftglaubens müſſe ausgelegt und öffent⸗ lich ans Herz gelegt werden, nehme ich für keine Abwür⸗ digung, ſondern vielmehr für Anerkennung ihres moraliſch fruchtbaren Gehalts an, der durch die vermeinte innere vorzügliche Wichtigkeit blos theoretiſcher Glaubensſätze ver⸗ unſtaltet werden würde.
4. Daß ich vielmehr eine wahre Hochachtung für das Chriſtenthum bewieſen habe durch die Erklärung, die Bibel als das beſte vorhandene zu Gründung und Erhaltung einer wahrhaftig moraliſchen Landesreligion auf unabſeh⸗ liche Zeiten taugliche Leitmittel der öffentlichen Religions⸗ unterweiſung anzupreiſen, und daher in dieſer ſich ſelbſt auf blos theoretiſche Glaubenslehren keine Angriffe und Einwürfe zu erlauben (obgleich die letzteren vor den Fa⸗ cultäten erlaubt ſein müſſen), ſondern auf ihren heiligen praktiſchen Inhalt zu dringen, der bei allem Wechſel der theo⸗ retiſchen Glaubens⸗Meinungen, welcher in Anfehung der bloßen Offenbarungslehren wegen ihrer Zufälligkeit nicht ausbleiben wird, das Innere und Weſentliche der Reli⸗ gion immer erhalten und das manche Zeit hindurch, wie in den dunkeln Jahrhunderten des Pfaffenthums, entartete Chriſtenthum in ſeiner Reinigkeit immer wieder herſtellen kann.
5. Daß endlich, ſo wie ich allerwärts auf Gewiſſenhaf⸗ tigkeit der Bekenner eines Offenbarungsglaubens, nämlich nicht mehr davon vorzugeben, als ſie wirklich wiſſen, oder Andern dasjenige zu glauben aufzudringen, was ſie doch ſelbſt nicht mit völliger Gewißheit zu erkennen ſich bewußt ſind, gedrungen habe, ich auch an mir ſelbſt das Gewiſſen, gleichſam als den göttlichen Richter in mir, bei Abfaſſung 140 Der Streit der Facultäten. Anhang.
meiner die Religion betreffenden Schriften nie aus dem Auge verloren habe, vielmehr jeden, ich will nicht ſagen, ſeelenverderblichen Irrthum, ſondern auch nur mir etwa anſtößigen Ausdruck durch freiwilligen Widerruf nicht würde Ne haben zu tilgen, vornehmlich in meinem 71. Le⸗ ensjahre, wo der Gedanke ſich von ſelbſt aufdringt, daß es wohl ſein könne, ich müſſe dereinſt einem herzenskun⸗ digen Weltrichter davon Rechenſchaft ablegen; daher ich dieſe meine Verantwortung jetzt vor der höchſten Landes⸗ herrſchaft mit voller Gewiſſenhaftigkeit als mein unverän⸗ derliches freimüthiges Bekenntniß beizubringen kein Be⸗ denken trage.
6. Was den zweiten Punkt betrifft, mir keine dergleichen (angeſchuldigte) Entſtellung und Herabwürdigung des Chriſtenthums künftighin zu Schulden kommen zu laſ⸗ ſen, 1 finde ich, um als Ew. Majeſtät treuer Unterthan darüber in keinen Verdacht zu gerathen, das Sicherſte, daß ich mich fernerhin aller öffentlichen Vorträge in Sachen der Religion, es ſei der natürlichen oder der geoffenbarten, in Vorleſungen ſowohl als in Schriften völlig enthalte und mich hiemit dazu verbinde.
Ich erſterbe in devoteſtem Gehorſam Ew. Königl. Majeſtät allerunterthänigſter Knecht.
Ende.
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